Deutsch-Griechische Gesellschaft Hannover e.V.
Γερμανοελληνική Εταιρεία Αννοβέρου 

 Unsere Satzung

in der Fassung des Beschlusses vom 10. Februar 2009

geändert am 12. März 2019

 

1. Name

Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsch-Griechische Gesellschaft Hannover e. V.“, abgekürzt „DGG Hannover e. V.“. Sie hat ihren Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister eingetragen.


2. Geschäftsjahr, Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche, die sich aus der Zugehörigkeit der Gesellschaft ergeben, ist Hannover.

 

3. Zweck

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere die Förderung der deutsch-griechischen Beziehungen in kultureller und menschlicher Hinsicht.

Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:

a) Lesungen, Vorträge und Reiseberichte mit wissenschaftlichem oder allgemeinbildendem Hintergrund;

b) wissenschaftlich geführte Reisen nach Griechenland und in den griechischen Kulturraum zur Vertiefung der Kenntnisse und zum Verständnis für das  historische und moderne Griechenland;

c) gemeinsame Besuche von Museen, Ausstellungen, Kulturstätten und kulturellen Veranstaltungen in Deutschland durch Mitglieder und Gäste der Gesellschaft zum gegenseitigen Verständnis der beiden Kulturen und Kulturräume;

d)  Beteiligung an anerkannten Hilfsprogrammen in Griechenland.

 

4. Gemeinnützigkeit

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Mitglieder

Mitglieder des Vereins können Personen oder Körperschaften sein.

Der Verein hat

a) ordentliche Mitglieder,

b) vom Vorstand ernannte außerordentliche Mitglieder,

c) vom Vorstand ernannte Ehrenmitglieder mit allen Rechten, aber ohne Pflichten.

Der Vorstand kann für außerordentliche Verdienste mit Zustimmung der Mehrheit der auf der Jahreshauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Ehrenvorsitzenden ernennen.


6. Aufnahme

Die Aufnahme neuer Mitglieder wird von diesen durch die Beitrittserklärung schriftlich beantragt und beim Vorstand eingereicht.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand unterrichtet die neuen Mitglieder über die Aufnahme, die mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages in Kraft tritt.

Erfolgt die Aufnahme erst in der zweiten Jahreshälfte, so ist für das Jahr der Aufnahme nur der halbe Jahresbeitrag zu bezahlen.

 

7. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt entweder durch Kündigung seitens des Mitgliedes oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund seitens der Gesellschaft.

Der Austritt aus der Gesellschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen, jedoch ist für das Jahr des Austritts der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

Der Ausschluss eines Mitgliedes muss durch Vorstandsbeschluss nach Anhörung des Betroffenen erfolgen.

Anträge auf Ausschluss eines Mitgliedes müssen dem Vorstand schriftlich mit eingehender Begründung eingereicht werden.

Ferner erlischt die Mitgliedschaft bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

Aus der Gesellschaft ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Gesellschaftsvermögen.

 

8. Mitgliedsbeiträge

Der jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres fällige Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Die Beiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

Es werden unterschiedlich hohe Beiträge erhoben für:

-         Einzelmitglieder

-         Ehepaare bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare

-         Schüler, Studenten und Auszubildende

Kinder bis 14 Jahre zahlen keinen Beitrag.

Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

Ist ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags des laufenden Jahres im Rückstand,  wird eine zweite gebührenpflichtige Mahnung erteilt.

Ist die Zahlung trotz zweifacher Mahnung nicht eingegangen, kann das Mitglied mit Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.

 

9. Vorstand

Der Vorstand wird in der  Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so wird ein neues Vorstandsmitglied durch den Vorstand mit einer kommissarischen Beauftragung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung bestimmt. Auf der nächsten Jahreshauptversammlung erfolgt dann eine Neuwahl für die Restdauer der Amtszeit.

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

- Ehrenvorsitzenden (soweit ernannt)

- dem/der Vorsitzenden

- zwei stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Schriftführer/-in

- dem/der Schatzmeister/-in

- und weiteren Vorstandsmitgliedern

Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder wird vom amtierenden Vorstand vorgeschlagen und von der Jahreshauptversammlung vor der turnusgemäßen Neuwahl beschlossen.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft.

Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die zweckgebundene Verwaltung und Verwendung der Mittel der Gesellschaft.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

Nur nachgewiesene und notwendige Auslagen werden ihnen erstattet.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; er ist beschlussfähig, wenn  mehr als die Hälfte der  Vorstandsmitglieder anwesend  ist.

Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vorstandsmitglied ist nicht zulässig.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Den Vorstandsmitgliedern sind vorbehaltlich besonderer Beschlüsse des Vorstandes folgende einzelne Aufgabenbereiche zugeordnet:

a) Der/die Vorsitzende leitet und koordiniert die Geschäfte der Gesellschaft und nimmt Repräsentationsaufgaben wahr. Er/sie wird, wenn erforderlich, durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden in diesen Aufgaben vertreten.

b) Die Aufgaben der beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden üblicherweise so verteilt, dass der/die eine die Planung des wissenschaftlich-kulturellen Programms, der/die andere weitere nicht unter a) genannte organisatorische und administrative Aufgaben übernimmt

c) Der/die Schriftführer/in erstellt Sitzungsprotokolle, führt Mitgliederlisten und wirkt bei weiterem Schriftverkehr der Gesellschaft mit.

d) Dem/der Schatzmeister/in obliegt die Kassenführung gemäß § 12 der Satzung.

e) Die weiteren Vorstandsmitglieder übernehmen zusätzliche Aufgaben nach Erfordernis.

 

10. Vertretung der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n, die stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister, und zwar jeweils durch zwei von ihnen, gemeinsam vertreten.

 

11. Beirat

Neben dem Vorstand kann ein Beirat gebildet werden.

Der Vorstand ernennt und entlässt die Mitglieder des Beirates, die ihn in Sachfragen beraten und unterstützen.

Die Beiratsmitglieder werden nach Beschluss des Vorstandes zu einzelnen Vorstandssitzungen eingeladen.

 

12. Kassenführung

Die Kasse ist so zu führen, dass durch ordnungsgemäße Buchführung und sorgfältige chronologische Aufbewahrung der Belege jederzeit der Nachweis der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel erbracht werden kann.

Auf jeder Jahreshauptversammlung werden für das bevorstehende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer/innen gewählt.

Diese haben die Aufgabe, nach Ablauf des Geschäftsjahres, für das sie gewählt sind, eine Kassenprüfung durchzuführen und auf der Jahreshauptversammlung des Folgejahres die Prüfungsergebnisse mitzuteilen.

Die Richtigkeit haben sie durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

Aus begründetem Anlass können die Kassenprüfer/-innen von sich aus jederzeit eine außerordentliche Prüfung vornehmen.


13. Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen.

Die Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung muss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres einberufen werden, eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag von mindestens dem 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft einberufen werden.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens sechs Wochen, nachdem der Antrag bei dem/der Vorsitzenden oder einem/r stellvertretenden Vorsitzenden eingegangen ist, stattfinden.

Die Frist beginnt mit dem dritten Werktag nach Abgabe des Antrags bei der Post mit dem entsprechenden Nachweis.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Vorlage der Tagesordnung den Mitgliedern vorliegen.

Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem/der Vorsitzenden oder einem/r stellvertretenden Vorsitzenden mindestens eine Woche vor der Versammlung mit schriftlicher Begründung einzureichen.

Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, darf nicht abgestimmt werden.

Fristgerecht eingereichte Anträge, die nicht mehr in die Tagesordnung aufgenommen werden konnten, sind in einem Nachtrag zur Tagesordnung spätestens bei Eröffnung der Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

14. Beschlüsse

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Die Übertragung der Stimme ist nicht zulässig.

Körperschaften haben nur eine Stimme.

Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben; die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit eine schriftliche, geheime Abstimmung beschließen.

Bei schriftlicher geheimer Abstimmung werden die Stimmzettel durch zwei von der Versammlung gewählte Mitglieder ausgezählt. Sie dürfen selbst nicht als Kandidaten für ein zu wählendes Amt kandidieren.

Über die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt.

Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden zeichnet ein/e stellvertretende/r Vorsitzende.


15. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Hauptversammlung mit der Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die für das Registergericht oder die Finanzverwaltung erforderlich sind.

Solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens in der nächsten Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.


16. Auflösung

 

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur entweder auf einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des Zweckes der Gesellschaft ist das verbleibende Gesellschaftsvermögen nach Abdeckung bzw. Ausgleich aller etwaigen Verbindlichkeiten an die griechischen SOS-Kinderdörfer zu gleichen Teilen abzuführen.


17. Schlussbestimmungen

 

Die in der Mitgliederversammlung vom 10. Februar 2009 genehmigte Satzungsänderung tritt am 10. Februar 2009 in Kraft.

Die Satzungsänderung wurde mit UR-Nr. VR 2830 vom 03.01.2011 im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.


Nachsatz

Die DGG Hannover e. V. ist durch die Bescheinigung des Finanzamtes Hannover-Nord vom 22.12.1981, Steuernummer 25/206/27063, wegen Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens als gemeinnützigen Zwecken dienend und zu den in   § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen gehörig anerkannt worden.